BGE 133 I 270 E. 3.2.1). So sind Kontrollmassnahmen in Bezug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zulässig, wenn es der Haftzweck erfordert (Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung ausdrücklich vor.