Daraus folgt, dass auch wenn angesichts des Verfahrensstands erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind, diese mit Blick auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 220 vom 13. Juni 2023 nach wie vor als hoch einzustufen ist. Zwar können – wie erwähnt (E. 4) – die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1).