Es verfolge sie jeden Tag (vgl. Z. 48 ff. des Protokolls). Soweit in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug) ausgeführt wird, es sei infolge des derzeit laufenden Scheidungsverfahrens unwahrscheinlich, dass sich C.________ vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Das Scheidungsverfahren bietet ihr keinen Schutz vor einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren ist nicht nur C.________, sondern auch noch ein zweites mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt (D.________), welches den Beschwerdeführer massgeblich belastet.