__ durch seine Machtstellung und die bereits angewandte Gewalt in der Prostitution festgehalten haben (vgl. Ziff. I/1.1 und I/1.2 der Anklageschrift). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D.________ am 18. August 2022 musste denn auch abgebrochen werden, weil sich ihr psychischer Zustand während der Befragung verschlechtert hatte und sie nicht mehr in der Lage gewesen war, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Auch C.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. März 2022 an, dass sie sich in Therapie befinde, seit sie geflohen sei. Sie habe Panikattacken und Angstzustände. Es verfolge sie jeden Tag (vgl. Z. 48 ff. des Protokolls).