Zustand befänden, und allenfalls auf noch weitere zu befragende Personen einwirken könnte, um diese dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen resp. in seinem Sinne auszusagen, bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fortbestehe (E. 5.4 des vorzitierten Beschlusses). Zur Begründung verwies sie zunächst auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 594 vom 16. Mai 2023. Alsdann wurde ergänzend Folgendes ausgeführt (E. 5.3 des vorzitierten Beschlusses): […].