Zumal die Verteidigung in der Haftbeschwerde vom 11. Mai 2023 integral auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verwies und es sich nicht rechtfertigte, dieses in prozessrechtlicher Hinsicht fehlerhafte Vorgehen dem Beschwerdeführer zuzurechnen, hat sich die Beschwerdekammer im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 220 vom 13. Juni 2023 bereits einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr auseinandergesetzt. Darin kam sie zum Schluss, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Opfer, welche sich in einem sehr labilen