Die Hauptverhandlung wird vom 27. November 2023 bis 1. Dezember 2023 stattfinden (vgl. Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 21. Juli 2023). 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob ungeachtet der bereits erfolgten Anklageerhebung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. 5.2.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.