5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der aktenkundige Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens einem vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich nicht entgegenstünde. Wie erwähnt (E. 1), erfolgte die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs nur kurz bevor am 5. Mai 2023 Anklage beim zuständigen Regionalgericht erhoben wurde. Die Hauptverhandlung wird vom 27. November 2023 bis 1. Dezember 2023 stattfinden (vgl. Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 21. Juli 2023).