4 her erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn ihre Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art.