Nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe sei der Anreiz zu kolludieren immer noch existent. Angesichts der Schwere der Vorwürfe bestehe zudem nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers freien Sachverhaltsermittlung. Das Scheidungsverfahren biete C.________ keinen Schutz vor einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren sei auch noch eine zweite Privatklägerin, D.________, am Verfahren beteiligt.