Dabei habe es sich einmal mehr mit der Frage der Kollusionsgefahr auseinandergesetzt und diese nach wie vor bejaht. Der Beschwerdeführer habe trotz laufenden Scheidungsverfahrens immer noch ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der wohl mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernahmen Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet werde. Nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe sei der Anreiz zu kolludieren immer noch existent.