3 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Zusätzlich wird vorgebracht, dass das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft mit Entscheid vom 16. Mai 2023 gutgeheissen und die Haft bis am 4. August 2023 verlängert habe. Dabei habe es sich einmal mehr mit der Frage der Kollusionsgefahr auseinandergesetzt und diese nach wie vor bejaht.