Unter Würdigung dieses Umstandes scheine es unwahrscheinlich, dass sich die Geschädigte vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse. Zudem bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten beeinflussen würde, um sie zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussage zu veranlassen. Schliesslich sei in Anbetracht der Unschuldsvermutung zweifelhaft, ob die bereits 29 Monate andauernde Untersuchungshaft noch verhältnismässig sei, zumal die im vorzeitigen Strafvollzug herrschenden Bedingungen für die beschuldigte Person regelmässig vorteilhafter seien.