Dies allein genüge jedoch nicht zur Begründung von Kollusionsgefahr. Vielmehr bedürfe es konkreter Hinweise dafür, dass er im Falle einer Haftentlassung (wohl gemeint: im Falle eines vorzeitigen Strafantritts) auf Zeugen Einfluss nehmen würde, um sie zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer und C.________ getrennt hätten und sie sich zurzeit im Scheidungsverfahren befänden. Unter Würdigung dieses Umstandes scheine es unwahrscheinlich, dass sich die Geschädigte vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse.