Es erscheine daher sachgerecht, den Entscheid über den vorzeitigen Strafantritt dem Gericht zu überlassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr mit Entscheid vom 1. März 2023 trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstands bejaht habe. Dies zum einen aufgrund der noch ausstehenden Beweisanträge, zum anderen aber auch mit Verweis auf die in diesem Verfahren vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.