Diese Beweisanträge seien (Anmerkung der Kammer: teilweise) abgewiesen worden, wobei die diesbezügliche Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Anmerkung der Kammer: vgl. BK 23 188). Da sie zum Teil bereits wiederholt gestellt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beweisanträge nach Anklageerhebung auch dem Gericht erneut unterbreitet würden. Es erscheine daher sachgerecht, den Entscheid über den vorzeitigen Strafantritt dem Gericht zu überlassen.