236 Abs. 4 StPO). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafantritt zunächst damit, dass die Verteidigung im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO sechs Beweisanträge gestellt habe, wobei unter anderem die Einvernahme von elf Zeugen beantragt worden sei. Diese Beweisanträge seien (Anmerkung der Kammer: teilweise) abgewiesen worden, wobei die diesbezügliche Verfügung noch nicht rechtskräftig sei (Anmerkung der Kammer: vgl. BK 23 188).