Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand vorzeitiger Strafvollzug Strafverfahren wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitu- tion, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 2. Mai 2023 (BA 20 572) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) erhob am 5. Mai 2023 Anklage gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen und gewerbsmässigen Menschenhan- dels, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Aus- nützung der Notlage, mehrfacher sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung der Notlage, schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, evtl. Drohung, Drohung, Nöti- gung, Beschimpfung, gewerbs- und teilweise mengenmässig qualifizierter Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotro- pen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und mehrfachen Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. De- zember 2020 in Untersuchungs- bzw. seit dem 16. Mai 2023 in Sicherheitshaft. Die am 11. Mai 2022 gegen die Anordnung der Sicherheitshaft erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 220 vom 13. Juni 2023 ab. Auf Antrag des Regionalgerichts vom 21. Juli 2023 wurde die Sicherheitshaft mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) vom 27. Juli 2023 (KZM 23 1017) um sechs Monate, d.h. bis am 8. Dezember 2023, verlängert. Vor Anklageerhebung wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 12. April 2022 bzw. 15. Dezember 2022 um vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung vom 2. Mai 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2023 Beschwerde und bean- tragte: 1. Die Verfügung vom 2. Mai 2023 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug sei dem Beschwerdeführer zu bewilligen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegen- heit zur Stellungnahme. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafantritt zunächst damit, dass die Verteidigung im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO sechs Beweisanträge gestellt habe, wobei unter anderem die Einver- nahme von elf Zeugen beantragt worden sei. Diese Beweisanträge seien (Anmer- kung der Kammer: teilweise) abgewiesen worden, wobei die diesbezügliche Verfü- gung noch nicht rechtskräftig sei (Anmerkung der Kammer: vgl. BK 23 188). Da sie zum Teil bereits wiederholt gestellt worden seien, müsse davon ausgegangen wer- den, dass die Beweisanträge nach Anklageerhebung auch dem Gericht erneut un- terbreitet würden. Es erscheine daher sachgerecht, den Entscheid über den vorzei- tigen Strafantritt dem Gericht zu überlassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr mit Entscheid vom 1. März 2023 trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstands bejaht habe. Dies zum einen aufgrund der noch ausstehenden Beweisanträge, zum anderen aber auch mit Verweis auf die in diesem Verfahren vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, die beiden vom urteilenden Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut anzuhörenden Opfer zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, um diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Der Zweck der Untersuchungshaft, der nach wie vor auch der Verhin- derung der Kollusion diene, stehe einem Eintritt in eine Vollzugsanstalt demnach weiterhin entgegen (Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass das Untersuchungsverfahren abge- schlossen sei und deshalb höhere Anforderungen an den Nachweis der Kollusions- gefahr zu stellen seien. Mit Blick auf Art. 343 StPO erscheine es zwar möglich und sogar wahrscheinlich, dass die Geschädigten erneut vor Gericht einvernommen wür- den. Dies allein genüge jedoch nicht zur Begründung von Kollusionsgefahr. Vielmehr bedürfe es konkreter Hinweise dafür, dass er im Falle einer Haftentlassung (wohl gemeint: im Falle eines vorzeitigen Strafantritts) auf Zeugen Einfluss nehmen würde, um sie zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer und C.________ getrennt hätten und sie sich zurzeit im Scheidungsverfahren befän- den. Unter Würdigung dieses Umstandes scheine es unwahrscheinlich, dass sich die Geschädigte vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse. Zudem bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten be- einflussen würde, um sie zu einem Widerruf oder zur Abschwächung ihrer belasten- den Aussage zu veranlassen. Schliesslich sei in Anbetracht der Unschuldsvermu- tung zweifelhaft, ob die bereits 29 Monate andauernde Untersuchungshaft noch ver- hältnismässig sei, zumal die im vorzeitigen Strafvollzug herrschenden Bedingungen für die beschuldigte Person regelmässig vorteilhafter seien. 3 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Zusätzlich wird vorgebracht, dass das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft mit Entscheid vom 16. Mai 2023 gutgeheissen und die Haft bis am 4. August 2023 verlängert habe. Dabei habe es sich einmal mehr mit der Frage der Kollusionsgefahr auseinandergesetzt und diese nach wie vor bejaht. Der Beschwerdeführer habe trotz laufenden Scheidungsverfahrens immer noch ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, auf das Ergebnis der wohl mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernahmen Einfluss zu neh- men, damit er nicht weiter belastet werde. Nicht zuletzt in Anbetracht der dem Be- schwerdeführer drohenden Strafe sei der Anreiz zu kolludieren immer noch existent. Angesichts der Schwere der Vorwürfe bestehe zudem nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdefüh- rers freien Sachverhaltsermittlung. Das Scheidungsverfahren biete C.________ kei- nen Schutz vor einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren sei auch noch eine zweite Privatklägerin, D.________, am Verfahren be- teiligt. Dem Schlussbericht der Polizei lasse sich denn auch entnehmen, dass die beiden aussagebereiten Opfer aus Sicht der Sachbearbeitung mit ihrer Aussagebe- reitschaft ein erhebliches und andauerndes Risiko eingingen. Der Zweck der Unter- suchungshaft, der nach wie vor auch der Verhinderung der Kollusion diene, stehe demnach einem Eintritt in eine Vollzugsanstalt entgegen. 4. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangs- massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er be- zweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftre- gime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der straf- prozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen (BGE 146 IV 49 E. 2.6 143 I 241 E. 3.5, 143 IV 160 E. 2.1 und 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachver- halt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätz- lich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; im Detail: E. 5.2.1 hiernach). Der Stand des Verfahrens muss gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Straf- antritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit der beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätz- lich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Einschränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Die beschuldigte Person soll da- 4 her erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn ihre Anwe- senheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesge- richts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2). Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschrän- kungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Ja- nuar 2023 E. 2.1). So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Ur- laub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtspre- chung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2; siehe auch 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 236 StPO). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der aktenkundige Stand des gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahrens einem vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich nicht entgegenstünde. Wie erwähnt (E. 1), erfolgte die Abweisung des Gesuchs um vor- zeitigen Antritt des Strafvollzugs nur kurz bevor am 5. Mai 2023 Anklage beim zu- ständigen Regionalgericht erhoben wurde. Die Hauptverhandlung wird vom 27. No- vember 2023 bis 1. Dezember 2023 stattfinden (vgl. Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft vom 21. Juli 2023). 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob ungeachtet der bereits erfolgten Anklageerhebung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Voll- zugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. 5.2.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Ver- dunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugin- nen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsge- fahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die be- schuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 5 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhalts- punkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfälti- gen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmit- telbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Daraus folgt, dass mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhte Anforderungen an den Haftgrund der Kollusionsgefahr gestellt werden müssen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2; 1B_541/2020 vom 9. November 2020 E. 3.2; 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.2.2 Zumal die Verteidigung in der Haftbeschwerde vom 11. Mai 2023 integral auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verwies und es sich nicht rechtfertigte, die- ses in prozessrechtlicher Hinsicht fehlerhafte Vorgehen dem Beschwerdeführer zu- zurechnen, hat sich die Beschwerdekammer im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 220 vom 13. Juni 2023 bereits einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr auseinandergesetzt. Darin kam sie zum Schluss, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf die mutmasslichen Opfer, welche sich in einem sehr labilen Zustand befänden, und allenfalls auf noch weitere zu befragende Personen einwir- ken könnte, um diese dazu zu bewegen, ihre Aussagen zu widerrufen resp. in sei- nem Sinne auszusagen, bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung fortbestehe (E. 5.4 des vorzitierten Beschlusses). Zur Begründung verwies sie zunächst auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 23 594 vom 16. Mai 2023. Alsdann wurde ergänzend Folgendes ausgeführt (E. 5.3 des vorzitier- ten Beschlusses): […]. Es trifft zu, dass das Verfahren zufolge der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2023 weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusi- onsgefahr zu stellen sind. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt hat, liegen vorlie- gend indes nach wie vor konkrete und erhebliche Indizien für die Annahme von Verdunkelungshand- lungen vor. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Menschenhandels zwecks sexueller Aus- beutung, Förderung der Prostitution sowie Sexualdelikten zum Nachteil der mutmasslichen Opfer C.________ (Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers) und D.________ angeklagt. Die Vorwürfe stützen sich zum grössten Teil auf Personalbeweise, wobei die mutmasslichen Opfer den Beschwerdeführer massiv belasten. Bei Sexualdelikten sowie Menschenhandel und Förderung der Prostitution handelt es 6 sich um klassische Vieraugendelikte, bei denen oftmals – wie vorliegend – Aussage gegen Aussage steht. Den unbeeinflussten Aussagen der mutmasslichen Opfer kommt demnach eine zentrale Bedeu- tung zu. Auch wenn die mutmasslichen Opfer bereits mehrfach einvernommen worden sind, ist in An- wendung des sog. Unmittelbarkeitsprinzip zu erwarten, dass das urteilende Gericht sämtliche Parteien erneut befragen und sich insbesondere ein eigenes persönliches Bild der mutmasslichen Opfer machen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 343 StPO), zumal das Aussageverhalten von C.________ vom amt- lichen Verteidiger des Beschwerdeführers kritisiert wird (vgl. sein Schreiben an das Zwangsmassnah- mengericht vom 2. Juni 2022 sowie das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 [Antrag auf Glaubwürdigkeitsgutachten]). Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall auch nach Abschluss der bisherigen Beweiserhebungen und des Vorverfahrens eine Verdunkelungsgefahr zu bejahen ist. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr dient zur Bewahrung der richterlichen Sachaufklärung vor unzuläs- siger Einflussnahme. Der Beschwerdeführer hat ein grosses persönliches und strafprozessuales Inter- esse daran, auf das Ergebnis der mit grosser Wahrscheinlichkeit stattfindenden Einvernahmen der mut- masslichen Opfer anlässlich der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, damit er nicht weiter belastet wird. Der Anreiz zu kolludieren ist nicht zuletzt in Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden hohen Strafe noch immer existent und angesichts der Schwere der Vorwürfe besteht nach wie vor ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers freien Sachverhaltsermittlung. Die mutmasslichen Opfer C.________ und D.________, auf deren Aussagen sich die Verdachtslage massgeblich stützt, müssen als besonders schutzbedürftig und kollusionsge- fährdet bezeichnet werden. Beide äusserten, dass sie grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hätten und dass dieser ihnen mit dem Tod gedroht habe. Gemäss der Anklageschrift vom 5. Mai 2023 soll der Beschwerdeführer die mutmasslichen Opfer durch Missbrauch von Macht, Täuschung und Ausnutzung ihrer besonderen Hilflosigkeit sowie Drohung und Gewalt für die Arbeit in der Prostitution angeworben und darin festgehalten haben. C.________ soll er ständig überwacht und kontrolliert, sie psychisch manipuliert und bedrängt haben, ihr gegenüber gewalttätig gewesen sein und sie bedroht haben, damit sie ihm gehorche. Er soll ein ausgeprägtes Abhängigkeits- und Subordinationsverhältnis geschaffen haben und auch D.________ durch seine Machtstellung und die bereits angewandte Gewalt in der Prostitution festgehalten haben (vgl. Ziff. I/1.1 und I/1.2 der Anklageschrift). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D.________ am 18. August 2022 musste denn auch abgebrochen werden, weil sich ihr psychischer Zustand während der Befragung verschlechtert hatte und sie nicht mehr in der Lage gewesen war, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Auch C.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. März 2022 an, dass sie sich in Therapie befinde, seit sie geflohen sei. Sie habe Panikattacken und Angstzustände. Es verfolge sie jeden Tag (vgl. Z. 48 ff. des Protokolls). Soweit in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 (Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug) ausgeführt wird, es sei infolge des derzeit laufenden Scheidungsverfahrens unwahr- scheinlich, dass sich C.________ vom Beschwerdeführer beeinflussen lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Das Scheidungsverfahren bietet ihr keinen Schutz vor einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer. Des Weiteren ist nicht nur C.________, sondern auch noch ein zweites mut- massliches Opfer am Verfahren beteiligt (D.________), welches den Beschwerdeführer massgeblich belastet. Dem Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 9. November 2022 lässt sich zudem ent- nehmen, dass die aussagebereiten mutmasslichen Opfer aus Sicht der Sachbearbeitung ein erhebli- ches und andauerndes Risiko mit ihrer Aussagebereitschaft eingehen würden (vgl. S. 60 des Rapports). Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe weitestgehend. Angesichts des 7 zum dringenden Tatverdacht Gesagten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet wer- den und es darf – wie vorstehend dargetan wurde – aufgrund der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die beiden mutmasslichen Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch die inkriminierten Straftaten deuten auf eine Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers hin, soll er doch insbesondere C.________ während zehn Jahren wiederholt ge- schlagen, gewürgt, und mit einem Messer und dem Tod bedroht haben, wenn sie nicht mache, was er wolle. Nachdem C.________ verschwunden war, begann er nach ihr zu suchen und gab bei der Kan- tonspolizei Bern eine Vermisstenmeldung auf. Auch nachdem ihn die Polizei darüber informiert hatte, dass es seiner Frau gut gehe und sie keinen Kontakt zu ihm wolle, suchte er sie gemäss eigenen Angaben weiter. Es gelang ihm schliesslich, bei der Schweizerischen Post gegen Bezahlung die Post- adresse von C.________ erhältlich zu machen, wo er sich sodann am Abend seiner Anhaltung vor dem Hauseingang aufhielt (vgl. Z. 151 ff., 170 ff., 264 ff., 294 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Dezember 2020). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer C.________ bereits nachdem sie sich ihm entzogen hatte und ihm ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass sie keinen Kontakt mit ihm haben möchte, weitersuchte, manifestierte er eine konkrete subjektive Bereitschaft zu Kollusions- handlungen. Seine Beteuerung, er habe seine Frau lediglich gesucht, um sich noch von ihr zu verab- schieden und ihr warme Kleider und Hundefutter zu übergeben, erscheint wenig glaubhaft, soll er C.________ – nach deren bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen – doch auch bereits angedroht haben, sie zu töten, wenn sie etwas sage (vgl. Z. 49 des Protokolls der delegierten Einvernahme von C.________ vom 28. Januar 2021). Schliesslich teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung des Zwangsmassnahmenge- richts, dass es als sehr wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nach der Anklageerhe- bung auch dem urteilenden Gericht die bei der Staatsanwaltschaft teilweise wiederholt gestellten, ab- gewiesenen Beweisanträge (u.a. Antrag um Einvernahme seiner Brüder und deren Ehefrauen sowie diverser Personen aus Bulgarien [Mutter und deren Lebenspartner; «E.________» {Tätowierer}, «F.________», G.________, {Ärztin}]) erneut unterbreiten wird. Folglich können zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere kollusionsanfällige durch das Regionalgericht vorzunehmende Beweisabnahmen nicht ausgeschlossen werden. 5.2.3 An dieser Einschätzung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Daraus folgt, dass auch wenn angesichts des Verfahrensstands erhöhte Anforderungen an den Nach- weis der Kollusionsgefahr zu stellen sind, diese mit Blick auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 220 vom 13. Juni 2023 nach wie vor als hoch einzustufen ist. Zwar können – wie erwähnt (E. 4) – die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Er- fordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). So sind Kontrollmassnahmen in Be- zug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zuläs- sig, wenn es der Haftzweck erfordert (Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft, behält straf- prozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung ausdrücklich vor. Derartige Massnahmen müssen jedoch insgesamt noch als praktikabel erscheinen und dürfen nicht darauf hinauslaufen, dass sich der vorläufige Strafvollzug von den Haftbedingungen in der Untersuchungshaft kaum mehr unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.6 und 1B_24/2010 vom 8 19. Februar 2010 E. 4.5; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 98 vom 24. April 2020 E. 5.2.4). Dass Kontrollmassnahmen bestünden, mit denen die Kollusionsgefahr gebannt werden könnte, ohne dass das individuelle Haft- resp. Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug derart ver- schärft würde, dass kein wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Haftbedingun- gen mehr bestünde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. In An- betracht der erheblichen Kollusionsgefahr würde eine Kontrolle des Briefverkehrs nicht ausreichen. Auch Besuche und Telefonate müssten kontrolliert oder gar unter- sagt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, so dass der Kontakt zu diesen eben- falls zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken wäre. Ein derart verschärftes Voll- zugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht praktikabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum unterscheiden. Entgegen dem Be- schwerdeführer kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vor- zeitige Strafvollzug für den Beschwerdeführer wesentlich vorteilhafter wäre. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit all- fälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Kurier) - C.________, a.v.d. Fürsprecherin J.________ (per B-Post) - D.________, a.v.d. Rechtsanwältin K.________ (per B-Post) Bern, 10. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10