nicht durchgesetzt werden kann, weil diese Behörden nicht der Hoheitsgewalt der schweizerischen Strafverfolgungsorgane unterstehen. Auch die beantragte Meldepflicht vermag aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systematischer Grenzkontrollen im Schengenraum selbst bei einer Auflage, sich täglich auf einem Polizeiposten zu melden, eine Flucht nicht zu verhindern; zusammen mit einem Electronic Monitoring wird sie lediglich dokumentiert. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen.