Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht führt zutreffend aus, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Ausweis- und Schriftensperre aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausländischer Staatsangehöriger ist, keine genügende Wirkung entfalten kann, da gegenüber ausländischen Behörden ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen,