Hierfür erscheint eine Haftdauer von insgesamt zwei Monaten geboten. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. 7.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1mit Hinweisen).