tens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Es trifft zwar zu, dass die Voruntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2023 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO versandt. Ausstehend ist einzig die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers, welche offenbar für den 26. Mai 2023 vorgesehen ist. Damit ist noch die Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Haftdauer von insgesamt zwei Monaten geboten.