12 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2023 festgenommen und befindet sich seit knapp vier Wochen in Untersuchungshaft. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Erpressung (Art. 156 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung grundsätzlich eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst.