Bei einer Gesamtbetrachtung liegen mithin zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; Arbeitslosigkeit; finanzielle Schwierigkeiten; keine sozialen und familiären Bindungen in der Schweiz, Auslandsbezug, drohende Strafe [evtl. auch Landesverweisung; vgl. dazu einschränkend immerhin E. 7.2]). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion erneut durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.