Ein aktives kooperatives Verhalten seitens des Beschwerdeführers sieht anders aus. Über die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung hatte die Staatsanwaltschaft – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – offenbar keine Kenntnis, so dass dieser am 25. Januar 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben wurde und am 1. Mai 2023 in der Schweiz angehalten werden konnte. In seiner E-Mail vom 5. Januar 2022 erklärte der Beschwerdeführer zudem «I don’t have a home in Switzerland I don’t have a job !! […] I have no way back to Switzerland !!! At the moment my financial situation does not