vember 2021 nicht erschienen sei, da er darüber seitens seiner Verteidigung nicht informiert worden sei. Er habe zudem nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Strafbehörden seinen Aufenthaltsort mitzuteilen; dies obwohl er ständig mit seiner Verteidigung in Kontakt gestanden habe (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 70 ff.). Ein aktives kooperatives Verhalten seitens des Beschwerdeführers sieht anders aus.