11 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er mit Bezug auf die Beschwerdebeilagen 3 und 4 geltend macht, dass es ihm erst nach einigen Monaten möglich gewesen sei, die Koordinaten seiner Verteidigung ausfindig zu machen und alsdann die Polizei und die Staatsanwaltschaft informiert worden seien, weshalb nicht von einem Untertauchen die Rede sein könne, ist festzuhalten, dass dies nichts am Umstand ändert, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im August 2021 ins Ausland gereist ist und nicht erreichbar war.