Die Beschwerdekammer kommt angesichts der vorstehenden Feststellungen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr vorliegt. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (Erpressung: Art. 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Freiheitsberaubung: Art. 183 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).