Er verfügt gemäss eigenen Angaben über keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 123 ff.) und hat zuvor – wie bereits erwähnt – in Spanien gelebt und sich vor seiner Verhaftung wiederum in Spanien, wo er Zuhause sei, aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat damit ganz offenbar einen engen Bezug zum Ausland. Die Beschwerdekammer kommt angesichts der vorstehenden Feststellungen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr vorliegt.