Nachdem der Beschwerdeführer im August 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ging er zunächst nach Basel. Als er seine Arbeitsstelle verloren hatte, ging er zurück nach Portugal (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 64 f.). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Aufenthaltsadresse. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer vorerst in St. Louis in Frankreich niederlassen wollte (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 182 ff.). Er verfügt gemäss eigenen Angaben über keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 123 ff.