6. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er ist 41 Jahre alt und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Sein Sohn lebt derzeit bei dessen Mutter in Rumänien. Der Beschwerdeführer kam, nachdem er während rund 20 Jahren in Spanien gelebt hatte, im Juli 2020 in die Schweiz (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 34 ff. u. Z. 49 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer im August 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ging er zunächst nach Basel.