Dessen ungeachtet, habe es die Verteidigung unterlassen, die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit sei, sich – trotz Landesabwesenheit – dem Verfahren zu stellen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 in der Schweiz habe angehalten werden können, lasse sich nicht schliessen, er habe sich dem Strafverfahren stellen wollen. Es liege weder eine Meldung an die Staatsanwaltschaft über seine Anwesenheit in der Schweiz vor, noch eine ordentliche Anmeldung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine Aufenthaltsadresse oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz.