10 gung ersichtlich gewesen, sei dieser am 10. August 2022 doch vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden. Die Verteidigung habe davon Kenntnis nehmen können, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, was nicht geschehen wäre, wäre nicht von einer Flucht des Beschwerdeführers ausgegangen worden. Dessen ungeachtet, habe es die Verteidigung unterlassen, die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit sei, sich – trotz Landesabwesenheit – dem Verfahren zu stellen.