Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge Jobverlusts gezwungen gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen, so wäre es für ihn problemlos möglich gewesen, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren, sofern er dies gewollt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem hängigen Strafverfahren bewusst entzogen habe, sei für die Verteidi-