Mit seiner Rückkehr in die Schweiz habe der Beschwerdeführer vielmehr den Beweis erbracht, sich dem Strafverfahren nicht entziehen zu wollen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie keine Kenntnis der E-Mails des Beschwerdeführers an dessen Verteidiger gehabt habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe sich dem Strafverfahren zu entziehen versucht. Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge Jobverlusts gezwungen gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen, so wäre es für ihn problemlos möglich gewesen, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren, sofern er dies gewollt hätte.