Danach habe er die Verteidigung umgehend über seine Ausreise informiert und darauf hingewiesen, dass er sich keinesfalls seiner Verantwortung im laufenden Strafverfahren entziehen wolle, weshalb die Verteidigung in Absprache mit dem Beschwerdeführer die Polizei und folglich auch die Staatsanwaltschaft darüber informiert habe. Von einem Untertauchen könne somit eindeutig nicht die Rede sein. Mit seiner Rückkehr in die Schweiz habe der Beschwerdeführer vielmehr den Beweis erbracht, sich dem Strafverfahren nicht entziehen zu wollen.