Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Wie einer E-Mail vom 13. Dezember 2021 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach einigen Monaten die Koordinaten der Verteidigung ausfindig machen können. Danach habe er die Verteidigung umgehend über seine Ausreise informiert und darauf hingewiesen, dass er sich keinesfalls seiner Verantwortung im laufenden Strafverfahren entziehen wolle, weshalb die Verteidigung in Absprache mit dem Beschwerdeführer die Polizei und folglich auch die Staatsanwaltschaft darüber informiert habe.