Auch heute verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Wohnung noch über eine Arbeit, d.h. er befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie im Jahr 2021, als er die Schweiz verlassen habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, sondern auch mit einer Landesverweisung. Insgesamt sei deshalb vom besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen.