9 sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer über die Hängigkeit eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gewusst habe und die Koordinaten seiner damaligen Verteidigung gewusst haben dürfte. Dennoch habe er es während Monaten unterlassen, sich bei dieser oder bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Auch heute verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Wohnung noch über eine Arbeit, d.h. er befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie im Jahr 2021, als er die Schweiz verlassen habe.