221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger sei und gemäss seinen eigenen Aussagen zuletzt wieder in Portugal gelebt habe. Die Mutter seines Sohnes wohne mit diesem in Rumänien. In der Schweiz weise er weder eine Arbeitsstelle noch einen etablierten Wohnsitz auf. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Haft am 21. August 2021, als er untergetaucht sei und deshalb habe ausgeschrieben werden müssen, für die Annahme des Haftgrundes spreche.