___ neue Erkenntnisse hinzugekommen sind, wonach die Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich war. 4.8 Zusammenfassend liegen basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie den Audioaufnahmen und Chatprotokollen wie vorderhand auch auf den Aussagen von E.________ und F.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für die Erpressung und Freiheitsberaubung und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vor. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung und Freiheitsberaubung wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.