__ zugetragen hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist deshalb davon auszugehen, dass sich dieser Chatverlauf vielmehr auf das am Nachmittag des 2. August 2021 Vorgefallene bezieht. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zunächst einstellen wollte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft vermag überzeugend darzulegen, dass mit den Aussagen von F.________ neue Erkenntnisse hinzugekommen sind, wonach die Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich war.