Daraus, dass F.________ selbst kein Spanisch oder Englisch verstehe und deshalb den genauen Wortlaut der Drohung – insbesondere betreffend das Abtrennen von Fingern – nicht verstanden habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass F.________ und E.________ nach dem Vorfall offenbar kurzzeitig in Kontakt gestanden seien. Was der Beschwerdeführer zu den Chatverläufen vorbringt, verfängt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeitstempel zum Chatverlauf zwischen D.________ und E.________ «Hallo E.________! Ich komme heute Abend in der H.________ um eine Lösung zu finden.