erklärte jeweils, dass F.________ anwesend gewesen sei (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 672 ff. u. Z. 791 ff., Einvernahme vom 19. November 2021, Z. 195 ff.). Dasselbe hat für die Aussagen von E.________ betreffend die Bedrohung von D.________ zu gelten. Dieser sei ebenfalls bedroht worden, jedoch nicht so wie er selbst. Es habe gewirkt, als würde dieser auch noch seine Abreibung bekommen, aber zuerst sei er dran (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 277 ff.). In seinen Aussagen betreffend die Kameras erblickt die Beschwerdekammer keinen Widerspruch.