_ geschlichen sei (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 185; Einvernahme vom 19. November 2021, Z. 771 ff.). Ob dieser nun hineingeschlichen oder einfach hineingegangen ist (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 187 f.), macht für die Beschwerdekammer keinen grundlegenden Unterschied, zumal E.________ auch erklärte, dass «die da rein und raus gestiefelt» seien und F.________ in einem solchen Moment die Anlage betreten habe. Weiter trifft es nicht zu, dass E.________ einmal ausgesagt haben soll, F.________ sei während der Drohung anwesend gewesen, und sodann erklärt haben soll, er sei nicht anwesend gewesen. E.________ erklärte jeweils, dass F.___