Vor welchem Hintergrund E.________ dem Beschwerdeführer diesen Betrag hätte überweisen sollen, bleibt offen. Dass auch dieser Betrag für allenfalls ausgeführte Arbeiten gedacht gewesen sein soll, erscheint nicht naheliegend. Der Beschwerdeführer wird zudem von E.________ belastet. Dass dessen Aussagen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – voller Widersprüche sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Es mag zutreffen, dass seine Aussagen nicht frei von Widersprüchen sind, doch ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist zunächst festzuhalten, dass E.________ mehrfach aussagte, dass F.________ in die H.________ geschlichen sei (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 185;