6 wonach das Verhalten von E.________ nach dem Vorfall vom 2. August 2021 bis hin zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschwerdeführer bis zum 18. August 2021 nicht nachvollziehbar sei, nicht zu überzeugen. Zunächst erklärte E.________, dass er sich am 18. August 2021 aufgrund des steigenden Drucks und aufgrund des Umstands, dass er nicht mehr Herr der Lage gewesen sei, veranlasst gesehen habe, sich bei der Polizei zu melden (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 157 ff.). Darüber hinaus geht aus einer Audiodatei hervor, wonach der Beschwerdeführer von E.___