Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2021 für D.________ in der H.________ Elektroarbeiten – wie z.B. Lampenwechsel – vorgenommen habe (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 121 ff.). Da E.________ für die Lohnzahlungen zuständig gewesen sei, habe er von diesem das Entgelt für die entrichteten Arbeiten eingefordert (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 140 f.). E.________ will den Beschwerdeführer aber vor dem 2. August 2021 gar nicht gekannt haben (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 205 f. u. Z. 427 ff.). Auch D.________ erklärte, dass er seit Februar 2021 nicht mehr aktiv im Geschäft der H.________ tätig gewesen sei.