Weiter erklärt der Beschwerdeführer, am 2. August 2021 vor Ort gewesen zu sein. Er räumt auch ein, dass das Einzige, was er von E.________ gewollt habe, sein Geld gewesen sei. Dass dieses Geld in der Höhe von CHF 10'000.00 für in der H.________ ausgeführten Elektroarbeiten gedacht gewesen sei, ist dagegen aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft: Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2021 für D.________ in der H.________ Elektroarbeiten – wie z.B. Lampenwechsel – vorgenommen habe (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 121 ff.).