5 hätten. Als federführende Person habe er die Person, die spanisch gesprochen habe, bezeichnet und in der Folge auf einer Fotovorweisung den Beschwerdeführer als genannte Person erkannt. Ferner habe F.________ geschildert, wie er und E.________ während Stunden in der Anlage festgehalten worden seien und er zum Beispiel nur unter Begleitung die Toilette habe aufsuchen dürfen. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.